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   BGH, 21.12.2000 - 4 StR 530/00   

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https://dejure.org/2000,5949
BGH, 21.12.2000 - 4 StR 530/00 (https://dejure.org/2000,5949)
BGH, Entscheidung vom 21.12.2000 - 4 StR 530/00 (https://dejure.org/2000,5949)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2000 - 4 StR 530/00 (https://dejure.org/2000,5949)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Gesamtfreiheitsstrafe - Anordnung einer Maßregel - Rechtsmittelbelehrung - Urteilsverkündung - Rechtsmittelverzicht - Prozeßhandlung - Wiedereinsetzung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 1; ; StGB § 69; ; StGB § 69 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 44, § 302 Abs. 1
    Keine Wiedereinsetzung nach Rechtsmittelverzicht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.11.1983 - 4 StR 681/83

    Wirksamkeit eines im Protokoll vermerkten Rechtsmittelverzichts bei fehlender

    Auszug aus BGH, 21.12.2000 - 4 StR 530/00
    Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässigkeit der Revision zur Folge und schließt die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH NStZ 1984, 181 m.w.N.).
  • BGH, 06.05.1999 - 4 StR 79/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Rechtsmittelverzicht

    Auszug aus BGH, 21.12.2000 - 4 StR 530/00
    Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGH NStZ 1999, 526; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.N.).
  • BGH, 07.06.2001 - 4 StR 149/01

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht

    bb) Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1984, 181; 1999, 258, 259; 1999, 526; Senatsbeschluß vom 21. Dezember 2000 - 4 StR 530/00).
  • BGH, 07.06.2001 - 4 StR 156/01

    Verwerfung der Revision als unzulässig, infolge wirksamen Rechtsmittelverzichts

    cc) Der wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1984, 181: 1999, 258, 259; 1999, 526; Senatsbeschluß vom 21. Dezember 2000 - 4 StR 530/00).
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